Titel: Zur Berechnung des Netzentgelts für dezentrale Stromeinspeisung – vorgelagerte Netzebene
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 20.06.2017
Aktenzeichen: EnVR 40/16 – Heizkraftwerk
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
18004527
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2018, Seite 16
Zur Berechnung des Netzentgelts für dezentrale Stromeinspeisung – vorgelagerte Netzebene
- BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 40/16 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH -*
Leitsatz des Gerichts:
Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird.
Sachverhalt:
[1] I. Die Antragstellerin betreibt ein…