Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für Wasser- und Fernwärmeversorger
RA Michael Brändle, Freiburg
Alle Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden (§ 36 Abs. 1 VSBG) und die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG), also u.a. wohl fast alle Wasser- und Fernwärmeversorger (für Strom und Gas siehe VersorgW 2016, 114, DokNr. 16003800), müssen ab dem 01.02.2017 die Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 VSGB beachten. Danach ist der Verbraucher »leicht zugänglich, klar und verständlich« darüber zu informieren, inwieweit der Unternehmer bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Information muss also auf jeden Fall erfolgen, insbesondere auch dann, wenn der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte, wozu er nicht verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung »inwieweit« in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Nimmt der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren teil, so muss er überdies die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite nennen und erklären, das er am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmers, so einen existiert, erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) und zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so welche verwendet werden, gegeben werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG). Eine weitere Informationspflicht besteht nach § 37 VSBG anlassbezogen, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht bilateral beigelegt werden konnte. Dann muss der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen und zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit, so hat er diese Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben (§ 37 Abs. 1 VSBG). Diese anlassbezogenen Informationen müssen in Textform erteilt werden (§ 37 Abs. 2 VSBG).