Rückwirkend zum 01.01.2016: Verlustverrechnung neu geregelt
Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vom 20.12.2016 sollen künftig Kapitalgesellschaften in Deutschland leichter investieren können, insbesondere junge Unternehmen mit neuen Geschäftsideen sollen profitieren. Künftig können Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung sollte verhindern, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie „fremde“ Verluste nutzen (sogenannter Mantelkauf). Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb von fünf Jahren gingen daher Verluste anteilig oder vollständig verloren.
Das Gesetz wurde am 23.12.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 2998) verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.