Die KWK-Ausschreibungsverordnung
- von RA Micha Klewar und RAin Dr. Melanie Meyer, München/Berlin -*
Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission sehen vor, dass Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ab dem 01.01.2017 grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden müssen.[1] Das wurde im EEG 2017 umgesetzt.
Außerdem hat die europäische Kommission im Zuge der beihilfenrechtlichen Genehmigung des KWKG 2016 verlangt, dass auch die Förderung für KWK-Anlagen grundsätzlich ausgeschrieben werden muss. Die Bundesregierung hat daraufhin zugesagt, zukünftig die Förderung für KWK-Anlagen im Segment von 1 bis 50 MW auszuschreiben. Zur Umsetzung dieser Zusage werden die Ausschreibungen zukünftig in der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV) geregelt.
(…)
III. Eckpunkte der KWKAusV
1. KWK-Anlagen
Zunächst sind KWK-Anlagen, also Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden,2 von der Ausschreibung erfasst. Diese Anlagen müssen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 6 KWKG 2017 auch weiterhin die bisherigen Fördervoraussetzungen einhalten, müssen also u.a. hocheffizient sein und dürfen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen.
2. Innovative KWK-Systeme
Neu ist die Förderung sogenannter innovativer KWK-Systeme. Anders als die Ausschreibungen für KWK-Anlagen3 sind die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme auf Anlagen im Bundesgebiet beschränkt. »Innovative KWK-Systeme« sind gemäß § 2 Nr. 9a KWKG 2017 besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln. …
4. Anforderung an Gebote
Die KWKAusV enthält in den §§ 8 ff. eine Vielzahl von Anforderungen, die hier nicht alle im Detail angesprochen werden können. Die Frage der Fernsteuerbarkeit und die Anforderungen an den sogenannten Wärmetransformationsplan wurden aber besonders intensiv im Gesetzgebungsprozess diskutiert.
a) Fernsteuerbarkeit
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 12 lit. c KWKAusV ist eine Eigenerklärung abzugeben, mit der der Bieter erklärt, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann. Diese Anforderung bezieht sich auf § 9 EEG, wonach Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten müssen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann. Dies gilt für alle KWK-Anlagen.