Titel: Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach dem Gemeindewirtschaftsrecht und dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Behörde / Gericht:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Datum: 23.01.2017
Aktenzeichen: S 2706 A – 82 – St 55
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Handelsrecht,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
17004347
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 274
Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach dem Gemeindewirtschaftsrecht und dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 23.01.2017 - S 2706 A - 82 - St 55 -
1. Eigenbetriebe - Buchführungspflicht nach § 140 AO
1.1 Gemeinden
Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den Eigenbetrieben i.S.d. § 1 Abs. 1 EigBGes rechnen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EigBGes verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen…