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Titel: Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach dem Gemeindewirtschaftsrecht und dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Datum: 23.01.2017
Aktenzeichen: S 2706 A – 82 – St 55
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Handelsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 17004347 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 274

Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach dem Gemeindewirtschaftsrecht und dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)

- OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 23.01.2017 - S 2706 A - 82 - St 55 -

1. Eigenbetriebe - Buchführungspflicht nach § 140 AO

1.1 Gemeinden

Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den Eigenbetrieben i.S.d. § 1 Abs. 1 EigBGes rechnen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EigBGes verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen…

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