Titel: Unverzügliche Meldungen der Stromversorger von an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen; Zinsansprüche der Übertragungsnetzbetreiber
Behörde / Gericht:
LG Dresden
Datum: 22.02.2017
Aktenzeichen: 4 O 526/16
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG
Rechtsstand:
Berufung eingelgt; OLG Dresden, Az. 9 U 455/17
Dokumentennummer:
17004287
ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 241
Unverzügliche Meldungen der Stromversorger von an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen; Zinsansprüche der Übertragungsnetzbetreiber
- LG Dresden, Urteil vom 22.02.2017 - 4 O 526/16 -
Leitsätze der Redaktion:
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren unter dem EEG 2014 verpflichtet, für unverzügliche Meldungen der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen (§ 74 Satz 1 EEG 2014) die tatsächlichen Verbräuche monatlich zu erfassen.
- Bilanzkreisscharfe Meldungen der gelieferten Energiemenge (§ 74 Satz 2 EEG 2014) sollten die Übertragungsnetzbetreiber in die Lage versetzen, für jeden Bilanzkreis mit physikalischen Abnahmestellen nachzuprüfen, ob die gemeldeten Mengen mit den an Letztverbraucher…