Regulierung – Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Kostenprüfung Strom
- von Steuerberater Jürgen Dobler, Dipl.-Bw.(FH), und Tobias Boß, M.Sc., Nürnberg -*
Nach der Kostenprüfung Gas im letzten Jahr stehen für Betreiber von Stromversorgungsnetzen nun die wertbestimmenden Wochen für die dritte Regulierungsperiode bevor. So hat die Beschlusskammer 8 (BK 8) der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 26.04.2017 die Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus beschlossen.1 Im Vergleich zu den bisherigen Kostenprüfungen im Bereich der Stromversorgungsnetze, aber auch im Vergleich mit der Kostenprüfung Gas auf Grundlage des Basisjahres 2015 haben die Anforderungen sowohl formal als auch an Umfang nochmals deutlich zugenommen. Neben dem bereits in der Kostenprüfung Gas »geforderten« Nachweis des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens in Form einer monatsgenauen Cash-Flow-Rechnung haben die Netzbetreiber einen gesonderten, kostenartenscharfen Ausweis der Kosten für die kaufmännische und technische Betriebsführung wie auch für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Zudem muss vor dem Hintergrund des zum 02.09.2016 in Kraft getretenen Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) eine detaillierte Aufgliederung der auf die nach § 3 MsbG entfallenden Kosten für das »neue« Messwesen vorgenommen werden.
1. Formale Anforderungen
Die getroffene Festlegung gilt für alle Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der BNetzA wie auch für die Landesregulierungsbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Schleswig Holstein und Thüringen, deren Aufgaben durch die BNetzA im Wege der Organleihe wahrgenommen werden.2 Zu beachten ist, dass einzelne Landesregulierungsbehörden auf Grund »eigener« Festlegungskompetenz davon abweichende Regelungen treffen können. …
2.4 Kalkulatorisches Eigenkapital/kalkulatorisches Sachanlagevermögen/Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge (Tabellenblätter B1. bis B3.)
Die Berechnung der Kapitalkosten ist in den Tabellenblättern »B1._Kalk._Eigenkapital«, »B2._Kalk._SAV« und »B3._BKZ_NAKB«3 darzulegen. Während das Format des Tabellenblattes B1. nahezu unverändert aus der vorherigen Kostenprüfung Strom übernommen wurde, müssen im Tabellenblatt B2. nun neben den genehmigten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten aus der letzten Kostenprüfung, den Zu- und Abgängen der Jahre 2012 bis 2016 sowie etwaigen Kürzungen und Hinzurechnungen, die kalkulatorischen Restwerte auf Basis der Tagesneuwerte und Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12.20114 und 31.12.2016 und die Nutzungsdauern für die Jahre 2012 bis 2016 angegeben werden. Weiter sind Angaben über zwischenzeitlich übernommene Netzanlagen erforderlich. ….
* Die Autoren sind bei Rödl & Partner in Nürnberg im Geschäftsbereich Energiewirtschaft tätig.
1 BK8-17-0001-A vom 26.04.2017, VW-DokNr. 17001893; Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 Strom-NEV wegen der Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG für die dritte Regulierungsperiode. Der Beschluss ist für alle unter die Zuständigkeit der BNetzA fallenden Netzbetreiber maßgeblich. Daneben noch für die in Organleihe wahrnehmenden Tätigkeiten für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Im Folgenden wird jeweils Bezug auf den für den Bund erlassenen Beschluss Bezug genommen. Zu beachten ist hierbei, dass die einzelnen Landesregulierungsbehörden (z.B. Regulierungskammer des Freistaates Bayern) davon abweichende Festlegungen treffen können. ….
2 BK8-17-0001-A, S. 4.
3 Dieses Tabellenblatt wurde im Erhebungsbogen zur Festlegung neu mit aufgenommen.
4 Diese Angabe wurde im Vergleich zur Konsultation zusätzlich mit aufgenommen.