Titel: Ist die »Dreijahreslösung« des BGH wirklich endgültig?
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 05.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 241/15
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
EU-Recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
17004180
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2017, Seite 109
Ist die »Dreijahreslösung« des BGH wirklich endgültig?
- Erwiderung auf die Anm. Brändle, VersorgW 2017, 77 f. zu BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15 -
In seiner mit »Dreijahreslösung« wirkt endgültig überschriebenen Anmerkung zum Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 05.10.2016, VIII ZR 241/151, hat Brändle diese Lösung begrüßt. Er hat dabei aber das Urteil des EuGH vom 21.12.2016, C-154/15, C-307/15 und 308/152, unberücksichtigt gelassen, aus dem sich gravierende Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Lösung mit den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern…