Aktuelles zu Breitbandausbau und Energienetzbetrieb – Was bringt das neue DigiNetzG?
- von Rechtsanwalt Andreas Lange, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), und Dipl.-Kfm. Peer Welling, Nürnberg/Köln-*
Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind durch die Neuerungen des »Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze« (DigiNetzG) in ihrer Rolle als Eigentümer oder Betreiber von öffentlichen Versorgungsnetzen Adressat einer Reihe von teilweise neu eingeführten Regelungen, welche unabhängig davon, ob sich das EVU im Bereich des Ausbaues von Breitbandinfrastrukturen betätigt, Auswirkungen haben können und voraussichtlich auch haben werden. Es ist empfehlenswert, dass sich EVUs mit den neuen Pflichten vertraut machen und daneben auch die sich ergebenden Möglichkeiten in den Blick nehmen.
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2. Wesentliche Neuerungen durch das DigiNetzG
Mit dem DigiNetzG will der Gesetzgeber einerseits die Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze signifikant senken, da bis zu 80 Prozent der Kosten
auf den Hoch- bzw. Tiefbau entfallen.1 Flankierend werden die Möglichkeiten zur Mitnutzung bestehender passiver Netzinfrastrukturen verbessert.2 Daneben gibt es Auskunfts- und Informationsansprüche zur Schaffung von Transparenz, eine Möglichkeit zur Koordinierung von Bauarbeiten, die Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus mittels einer nationalen Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur so - wie ein Preisregime für die Nutzung der betroffenen Infrastruktur. …
2.3. Durchführung von Mitnutzungsansprüchen
Der Antrag auf Mitnutzung der passiven Infrastruktur des EVU muss Mindestangaben im Hinblick auf das Ausbauprojekt, die erforderlichen Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, einen genauen Umsetzungszeitplan sowie des Projektgebietes beinhalten, § 77d Abs. 1 S. 2 TKG. Hierdurch wollte der Gesetzgeber eine Standardisierung, Verfahrensbeschleunigung sowie die notwendige Bestimmtheit der Regelung erreichen.3 Anspruchsberechtigt sind auch Eigentümer oder Betreiber zukünftig entstehender Netze.4 …
2.5. Entgeltfestsetzung
Die BNetzA wird im Rahmen der Streitbeilegung künftig auch über Entgelte aufgrund der Koordinierung von Bauarbeiten sowie einer Mitnutzung entscheiden. Zum einen ist die Erfüllung der Vorgaben aus § 77i Abs. 2 TKG zur Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung im Rahmen von Maßnahmen in den öffentlichen Versorgungsnetzen mit Kosten für das EVU verbunden, welche gem. § 77i Abs. 4 TKG auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden. Für die Festlegung der anzusetzenden Entgelte werden von der Bundesnetzagentur Schlüsselgrundsätze erarbeitet, welche zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausschließlicher Maßstab der Entgeltermittlung die durch die Mitverlegung entstandenen Mehrkosten sein werden. …
* Andreas Lange ist Rechtsanwalt in der Energierechtspraxis von Rödl & Partner sowie Lehrbeauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Peer Welling ist Dipl.-Kaufmann in der Unternehmensberatung bei Rödl & Partner und begleitet Versorgungsunternehmen u.a. bei der Implementierung und Weiterentwicklung des Telekommunikationsgeschäfts.
1 Vgl. BT-Drs. 18/8332, S.1; Jay/Neumann/Plückebaum, 2011, WIK-Diskussionsbeitrag Nr. 359.
2 Vgl. BT-Drs. 18/8332, S.1.
3 Vgl. BT-Drs. 18/8332, S.45.
4 Vgl. BT-Drs. 18/8332, S.45.