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Titel: § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 12.07.2016
Aktenzeichen: EnVR 15/15
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 17004110 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2017, Seite 53

§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)

- BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 - Unbefristete Genehmigung -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt nicht nur zu einer »substitutiven« Änderung, sondern auch zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung.
  2. Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG setzt nicht voraus, dass zugleich der Tatbestand von § 48 oder § 49 VwVfG erfüllt ist.
  3. Eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue…
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