Titel: § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 12.07.2016
Aktenzeichen: EnVR 15/15
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verfahrensrecht
Dokumentennummer:
17004110
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2017, Seite 53
§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)
- BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 - Unbefristete Genehmigung -*
Leitsätze des Gerichts:
- § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt nicht nur zu einer »substitutiven« Änderung, sondern auch zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung.
- Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG setzt nicht voraus, dass zugleich der Tatbestand von § 48 oder § 49 VwVfG erfüllt ist.
- Eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue…