Titel: Voraussetzungen an einen Schwachlasttarif für eine verringerte Berechnung der Konzessionsabgabe
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 20.06.2017
Aktenzeichen: EnZR 32/16 – Schwachlast - tarif
Gesetz: KAV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Konzessionsabgaberecht
Dokumentennummer:
17004447
ebenso Versorgungswirtschaft 12/2017, Seite 362
Voraussetzungen an einen Schwachlasttarif für eine verringerte Berechnung der Konzessionsabgabe
- BGH, Urteil vom 20.06.2017 - EnZR 32/16 - Schwachlasttarif -*
Leitsatz des Gerichts:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV setzt voraus, dass der Tarif für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen.
Sachverhalt:
[1] Die Klägerin beliefert Abnehmer in dem von der Beklagten betriebenen Elektrizitätsverteilernetz mit Strom. Sie bietet unter anderem als »Nachtstrom/Duo« bezeichnete Tarife an, bei denen der Arbeitspreis pro…