Umsatzsteuerliche Organschaft und Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften – Die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und BFH durch die Finanzverwaltung
- von Dr. Thorsten Helm, Sascha Knoll, LL.M. und Maximilian Horn, LL.M., Mannheim -*
Nach einer Vielzahl von BFH-Urteilen infolge zweier Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 26. Mai 20171 auch im Jahr 2017 Anpassungen bzgl. der Kriterien zur Herbeiführung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Dem vorangegangen war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 11. Juli 20162, welche während der einstweiligen Übergangsphase, in der die BFH-Rechtsprechung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde3, die einzige Verlautbarung seitens der Finanzverwaltung darstellte. Selbige wurde nunmehr an die Verwaltungsauffassung des BMF angeglichen.4
Der vorliegende Beitrag unternimmt es, den geänderten Kriterienkatalog zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft der privatrechtlich organisierten Versorgungswirtschaft aufzuzeigen. Zu diesem Zweck werden zunächst die bisher geltenden Kriterien dargestellt und im Verlauf des Beitrags deren Änderungen durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH analysiert sowie aufgezeigt, inwiefern die Finanzverwaltung der (geänderten) Rechtsprechung im Rahmen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses folgt. Der Beitrag schließt mit einer überblicksartigen Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen.
(…)
3. Umsetzung durch die Finanzverwaltung
Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (»BMF«) die Konsequenzen aus den ergangenen Urteilen gezogen und entsprechend Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben führt zu einer Änderung des UStAE.
3.1 Personengesellschaften als taugliche Organgesellschaften
Das BMF nimmt an mehreren Stellen des UStAE sprachliche Anpassungen und Ergänzungen vor, um die Kriterien zur Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft zu kennzeichnen.5
So bestimmt Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5 UStAE nun, dass eine Personengesellschaft »ausnahmsweise« wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein kann, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Zur näheren Erläuterung der Anforderungsvoraussetzungen, wird auf den neu eingeführten Absatz 5a verwiesen. Dieser setzt die Rechtsprechung des BFH um und schafft Rechtssicherheit bzgl. der divergierenden Urteilsbegründungen der beiden BFH-Senate: Seitens der Finanzverwaltung übernommen wurden die durch den V. Senat aufgestellten Beteiligungsvoraussetzungen. …
3.4 Vorsteuerabzug einer Holding aus Kosten des Beteiligungserwerbs
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs von Holdinggesellschaften folgt die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung und ersetzt in Abschnitt 2.2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 Satz 1 UStAE das bisherige »soweit« durch ein »wenn«. In der Konsequenz führt dies dazu, dass für die Beurteilung über den Vorsteuerabzug aus Kosten des Erwerbs, Haltens und Veräußerns einer Beteiligung keine Aufteilung auf von der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen mehr erforderlich ist. Vielmehr ist es erforderlich, aber ausreichend, wenn die Holding entsprechende (umsatzsteuerpflichtige) Ausgangsleistungen erbringt. …
* Dr. Thorsten Helm, Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt/Steuerberater, ist Partner, Sascha Knoll, LL.M., Steuerberater, ist Assistant Manager, Maximilian Horn, LL.M. ist Assistant Manager im Geschäftsbereich Tax der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim.
1 BMF-Schreiben v. 26.05.2017, III C 2 - S 7105/15/10002, BStBl. I 2017, 790, VW-DokNr. 17002042.
2 OFD Frankfurt/Main v. 11.07.2016, S 7105 A - 22 - St 110.
3 Mit der Veröffentlichung von Urteilen im zweiten Teil des Bundessteuerblatts, kennzeichnet die Finanzverwaltung solche Urteile, welche sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus in ähnlich gelagerten Fällen anwenden wird.
4 OFD Frankfurt/Main v. 11.07.2017, S 7105 A - 22 - St 110, in diesem Heft VersorgW 2017, 365, <link>DokNr. 17004448.
5 Vgl. hierzu u.a. Abschnitt 2.2 Abs. 5 Satz 1 UStAE, Abschnitt 2.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE.