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Titel: Dingliche Besicherung von Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (Teil 2)
Datum: 01.11.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17004404 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2017, Seite 326

Dingliche Besicherung von Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (Teil 2)

- von Prof. Dr. Jochen Mohr, Leipzig -*

Der Beitrag nimmt das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2017 (Az.: V ZR 52/16) zur Scheinbestandteilseigenschaft von Windenergieanlagen an Land sowie die Umstellung der Förderung von Windenergieanlagen an Land auf wettbewerbliche Ausschreibungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) zum Anlass, Rechtsfragen einer dinglichen Besicherung von Windenergieanlagen an Land zu klären. Teil 1 widmete sich dem Erwerb des Anlagengrundstücks zu Eigentum des Anlagenbetreibers (Heft 10/2017). Teil 2 erörtert nachfolgend die Errichtung von Windenergieanlagen auf fremdem Grund und Boden auf der Grundlage von schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarungen sowie von dinglichen Nutzungsrechten wie Dienstbarkeit, Nießbrauch und Erbbaurecht. Den Beitrag beschließt ein kurzes Fazit.

IV. Schuldrechtliche Nutzungsvereinbarungen

1. Dogmatische Einordnung

Sofern der Anlagenbetreiber das Anlagengrundstück nicht zu Eigentum erwerben will oder kann, sollte er stattdessen zumindest eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung schließen, in der sich der Grundstückseigentümer gegen Entgelt - etwa einer Beteiligung an den Erlösen der erzeugten Elektrizität - dazu verpflichtet, Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage

und die von der Anlage verursachten Emmissionen zu dulden.1 Die Rechtspraxis verwendet keine einheitliche Terminologie. Man spricht von Nutzungs- bzw. Gestattungsverträgen, aber auch von Miet- bzw. Pachtverträgen.2 Die beiden erstgenannten Begriffe werden zuweilen gewählt, wenn für die Nutzung kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall handelt es sich bei wertender Betrachtung um einen Leihvertrag iSd. § 598 BGB. Ansonsten steht - auch bei einem nur geringen Entgelt - entweder ein Miet- oder ein Pachtverhältnis in Rede. Ein Mietverhältnis ist nach § 535 BGB auf die Gewährung des Gebrauchs eines Grundstücks gegen Entgelt gerichtet. Demgegenüber wird der Verpächter gem. § 581 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Pachtvertrag zudem verpflichtet, dem Pächter während der Pachtzeit den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Da Miet- und Pachtvertrag hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch identisch sind, hängt die Zuordnung also davon ab, ob der vom Nutzungsberechtigten angestrebte wirtschaftliche Erfolg stärker seiner eigenen, originären Leistung entspricht (dann Miete), oder ob der wirtschaftliche Erfolg in der Sache angelegt ist und durch Fruchtziehung iSd. § 99 Abs. 1 BGB eintritt, weshalb er grundsätzlich von jedem Geeigneten erzielt werden kann (dann Pacht).3

2. Eigentumserwerb an der Windenergieanlage auf fremdem Grund

Als Vorteile schuldrechtlicher Vereinbarungen werden die Möglichkeit flexibler Lösungen sowie die relativ geringen Kosten des Vertragsabschlusses angesehen.4 Allerdings gehen rein schuldrechtliche Sicherungslösungen auch mit erheblichen

Unsicherheiten für den Anlagenbetreiber einher. Dies beginnt mit der Frage, ob er Eigentum an der errichteten Anlage erwirbt, um diese als Sicherungsmittel für Fremdkapitalgeber einsetzen zu können. Wie gesehen, wird eine Windenergieanlage nach den §§ 946, 93, 94 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil desselben, weshalb ihre Sonderrechtsfähigkeit entfällt. …

* Der Autor ist Professor für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Energierecht und Arbeitsrecht an der Universität Leipzig sowie Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (3. Kartellsenat).

1 MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl. 2017, Vor § 1018 BGB Rn. 4 und Rn. 18; siehe auch Steinke EnWZ 2015, 65.

2 Zum Folgenden Aigner/Jan Mohr ZfIR 2009, 8 (10).

3 Jauernig/Teichmann, 16. Aufl. 2016, § 581 BGB Rn. 3.

4 Fedke, WM 2011, 1932.

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