Das »Wiederaufleben« des Zahlungsanspruchs für Strom durch das EEG 2017 trotz Meldepflichtverstoßes
Die Übergangsvorschriften zur Sanktionsfolge pflichtwidrig unterlassener Anlagenregistrierung bei erfolgter Jahresmeldung
- von RAin Denise Dressler-Niesler, LL.M., Hamm-*
Mit einer der zahlreichen Rechtsänderungen durch das EEG 2017 hat sich für Anlagenbetreiber eine wichtige Neuregelung hinsichtlich der Sanktionsfolge bei pflichtwidrig unterlassener Anlagenregistrierung aber erfolgter Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 ergeben. Dies dergestalt, dass die Sanktionsfolge von der Verringerung des anzulegenden Wertes auf null auf eine Verringerung um gerundete 20 Prozent abgemildert wurde. Ob und inwieweit diese rückwirkend auch für Bestandsanalgen einschlägig ist, folgt aus den allgemeinen Übergangsvorschriften. In diesem Zusammenhang sieht sich der Rechtsanwender mit verschiedenen Einzelregelungen konfrontiert, deren Anwendung wegen ihrer z.T. verstreuten Darstellung sowie wegen zahlreicher Verweisungen innerhalb des § 100 EEG 2017 als auch auf weitere Vorschriften verschiedener Fassungen erschwert wird. Das Verhältnis der Einzelregelungen zueinander sowie ihre Auswirkungen aufeinander erschließen sich nicht auf Anhieb1 Mit Blick auf die Rechtsfolgen von Verstößen vor Inkrafttreten der neuen EEG-Regelungen gegen die Pflicht zur Registrierung von (Bestands-)Anlagen soll daher der vorliegende Beitrag einen roten Faden durch die allgemeinen Übergangsvorschriften des § 100 EEG 2017 spannen.
(…)
II. Anwendbarkeit auf frühere Verstöße gegen die Anlagenregistrierungspflicht
Ob die neue, für den Anlagenbetreiber gegenüber dem alten Recht günstigere Sanktionsregelung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf Verstöße gegen die Registrierungspflicht anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 begangen wurden, richtet sich nach den allgemeinen Übergangsvorschriften des § 100 EEG 2017. Maßgeblich ist hierfür das Kriterium des Zeitpunkts der Stromeinspeisung. …
2. Verhältnis von § 100 Abs. 2 und 4 zu Abs. 1 EEG 2017
Zur Rückwirkung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf alle Fälle, in denen der Strom nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde, regeln die auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abstellenden Übergangsvorschriften des § 100 Abs. 2 und 4 EEG 2017 keine Ausnahmen. Zwar gelten nach § 100 Abs. 2 EEG 2017 für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Änderungen des EEG 2014 grundsätzlich nicht.2 Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017 ist für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Vorschrift des § 25 EEG 2014 mit bestimmten, die Sanktionsrechtsfolge der Anspruchsreduzierung auf null nach § 25 Abs. 1 EEG 2014 an sich aber nicht betreffenden Modifikationen anzuwenden.3 …
* Die Autorin ist angestellte Rechtsanwältin bei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hamm.
1 Vgl. Ziff. 4 des Beschlusses 2017/37 über die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens der Clearingstelle EEG mit dem Titel »Einzelne Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung und des EEG 2014 sowie des EEG 2017 (Teil 2)« vom 31. August 2014 zu Fragen des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 1 Satz 5 bis 7 und § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 sowie § 52 Abs. 3 EEG 2017 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/166.
2 BT-Drs. 18/8860, S. 260.
3 Vgl. allerdings zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) EEG 2017 das Urt. des BGH, Urteil vom 05. 07.2017 - VIII ZR 147/16, VW-DokNr. 17002061 und in diesem Heft VersorgW 2017, 335 mit Anm. Lamy.