Titel: Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
Autor:
RA Florian Ball
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg (Bayern)
Datum: 10.10.2016
Aktenzeichen: 14 U 1168/15
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Zivilrecht
Dokumentennummer:
17004372
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2017, Seite 304
Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
- OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 -*
Revision eingelegt; BGH, Az. XI ZR 579/16
Leitsätze:
- Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. (Leitsatz des Gerichts)
- Erforderlich ist, dass zwischen der Hauptsache und dem…