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Titel: Objektive Eignung des Bewerbers ist keine zwingende Voraussetzung einer Entschädigung wegen Diskriminierung
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 19.05.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 470/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 17004092 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 30

Objektive Eignung des Bewerbers ist keine zwingende Voraussetzung einer Entschädigung wegen Diskriminierung

- BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 -

(siehe auch BAG vom 19.05.2016 - 8 AZR 583/14 zu einem weiteren Verfahren des Klägers)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung auch ein für die ausgeschriebene Stelle objektiv ungeeigneter Bewerber einen Anspruch nach § 15 Abs. 1, 2 AGG auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unzulässiger Diskriminierung bei der Stellenbesetzung haben kann.

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, suchte per Stellenanzeige einen »Rechtsanwalt (m/w) mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung « und…

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