Titel: Objektive Eignung des Bewerbers ist keine zwingende Voraussetzung einer Entschädigung wegen Diskriminierung
Autor:
RAin Dr. Jutta Cantauw
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 19.05.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 470/14
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
17004092
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 30
Objektive Eignung des Bewerbers ist keine zwingende Voraussetzung einer Entschädigung wegen Diskriminierung
- BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 -
(siehe auch BAG vom 19.05.2016 - 8 AZR 583/14 zu einem weiteren Verfahren des Klägers)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung auch ein für die ausgeschriebene Stelle objektiv ungeeigneter Bewerber einen Anspruch nach § 15 Abs. 1, 2 AGG auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unzulässiger Diskriminierung bei der Stellenbesetzung haben kann.
Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, suchte per Stellenanzeige einen »Rechtsanwalt (m/w) mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung « und…