Titel: Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes durch die Regulierungsbehörde
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 07.07.2016
Aktenzeichen: Kart 1/15
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG,
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wettbewerbs-/Kartellrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
17004083
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 19
Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes durch die Regulierungsbehörde
- OLG München, Beschluss vom 07.07.2016 - Kart 1/15 -
Leitsatz des Gerichts:
Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.
Sachverhalt:
I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.
Die…