Die neue Anreizregulierungsverordnung – Übergangsprobleme bei Investitionen nach dem Basisjahr
- von Dipl.-Wi.-Ing. Julia Hussong und Ass. iur. Martin Jacob, Ludwigshafen - *
Die »Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung« wurde am 16.09.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am Tage darauf in Kraft. Die wesentlichste Neuerung ist der sog. Kapitalkostenabgleich. Er stellt einen grundlegenden Systemwechsel gegenüber dem bisherigen Budgetprinzip dar. Der Verordnungsgeber bezweckt damit, durch einen zeitnäheren Kapitalrückfluss die Investitionsbedingungen bei Verteilernetzbetreibern (VNB) zu verbessern; das bisherige Problem des Zeitverzugs bei Investitionen wird geheilt.1 Damit werden die Bedingungen für Neu- und Ersatzinvestitionen ab 2018 (bei Gas) bzw. 2019 (bei Strom) verbessert. Der Systemwechsel geht jedoch mit erheblichen Übergangsproblemen einher, die der Verordnungsgeber nur teilweise gelöst hat. Es gibt zwar eine Übergangsregelung zu den zwischen 2007 und 2016 getätigten Investitionen; sie trägt jedoch dem Vertrauensschutz bisher nur unzureichend Rechnung. Zudem ist unklar, wie die Kosten aus Ersatzinvestitionen in den beiden Jahren vor Beginn der 3. Regulierungsperiode erlöst werden können.
(…)
2. Vermeidung von Sockeleffekten ab 2019
Die negativen und positiven Sockeleffekte werden künftig vermieden durch den Kapitalkostenabgleich in der neuen ARegV. Mit ihm »soll der Zeitverzug zwischen einer Investition und der Berücksichtigung der aus ihr folgenden Kapitalkosten in den Netzentgelten beseitigt werden«,2 um den neuen Anforderungen an VNB gerecht zu werden und Investitionen insbesondere auch in intelligente Netz zu fördern. Er umfasst zwei Elemente, den Kapitalkostenabzug und den Kapitalkostenaufschlag.3 Der jährliche Kapitalkostenabzug (§ 6 Abs. 3 ARegV) verhindert mit Beginn der 3. Regulierungsperiode positive Sockeleffekte. Die im Zeitverlauf sinkenden Restwerte der Bestandsanlagen und damit korrespondierend sinkenden Kapitalkosten werden in der Erlösobergrenze (EO) jahresscharf abgebildet. (…)
5. Übergangsproblem für Investitionen in 2016/17 (Gas) u. 2017/18 (Strom)
Für Investitionen nach dem Basisjahr für die 3. Regulierungsperiode enthält die neue ARegV nur rudimentäre Übergangsregelungen für den Kapitalkostenabgleich. § 6 Abs. 3 S. 5 stellt klar, dass Investitionen nach dem Basisjahr beim Kapitalkostenabzug nicht zu berücksichtigen sind.4 (…)
Der Normtext des § 34 Abs. 6 lässt jedoch offen, ob in diesem Aufschlag
- nur die ab 2018 (Gas) bzw. 2019 (Strom) anfallenden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr berücksichtigt werden können (»ex nunc«) oder
- auch die zwischen ihrer Aktivierung und Beginn der Folgeperiode schon angefallenen Kapitalkosten, bei Gas aus 2016/2017 bzw. Strom aus 2017/2018 (»ex tunc«), und ob im letzteren Fall
- die Kapitalkosten der Vorjahre vollständig im 1. Jahr der 3. Regulierungsperiode berücksichtigt oder über das Regulierungskonto über jeweils 3 Jahre verteilt ausgeglichen werden.
6. Wortlaut, Entstehung, Systematik, Normzweck
Die Problematik der Investitionen nach dem Basisjahr soll dem Vernehmen nach während der ARegV-Novelle mit Landesbehörden erörtert worden sein. (…)
* Julia Hussong ist Leiterin Controlling/Netzwirtschaft, Martin Jacob ist Leiter Regulierungsrecht der Pfalzwerke Netz AG.
1 BR-Drs. 296/16, S. 1.
2 BR-Drs. 296/16, S. 1.
3 Dazu Dobler/Wolf, VersorgW 2016, 293, 294, DokNr.16003975, vertiefend Gersemann/Maqua, VersorgW 2016, 297 ff., DokNr. 16003976 und Zöckler/Schwieters, ET 2016, H. 9, S. 20 ff.
4 Darauf verweisen zu Recht Gersemann/Maqua, VersorgW 2016, 297, 299 unter c).