Titel: Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei sog. »Fallschirmlösung«
Autor:
RAin Dr. Jutta Cantauw
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 12.07.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 352/15
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
16003931
ebenso Versorgungswirtschaft 8/2016, Seite 254
Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei sog. »Fallschirmlösung«
- BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 -
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert wird, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht als solche bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung), der Verleiher aber im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist.
Die Klägerin, eine technische Zeichnerin, war von 2004 bis zum 31.12.2013 für ein Automobilunternehmen tätig. Grundlage hierfür waren verschiedene als »Werkverträge« bezeichnete Vereinbarungen zwischen der…