Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) – Übersicht über das beschlossene Gesetz und die Auswirkungen auf die Projektentwicklung
- von Rechtsanwalt Dr. Jan Dinter, Frankfurt am Main-*
Mit der am 08.07.2016 beschlossenen Novellierung des EEG (EEG 2017) soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien weiter an den Markt herangeführt werden. Kern der Novellierung ist die Einführung von Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und auf See, Solaranlagen und Biomasseanlagen. In dem Gesetzgebungsverfahren wurden nahezu „bis in letzter Minute“ noch Anpassungen an dem Gesetzesentwurf vorgenommen. Anknüpfend an den Beitrag von Prof. Dr. Mohr zum Referentenentwurf des novellierten EEG in Heft 6/2016[1] stellt dieser Beitrag die Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren und die letztlich beschlossenen neuen Regelungen des EEG 2017 dar. Der Beitrag gibt eine Übersicht über das Ausschreibungsverfahren und beleuchtet die neuen Herausforderungen für die Entwicklung von EE-Projekten in Anbetracht des Ausschreibungsmodells.
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II. Geplanter Ausbau
Im EEG 2017 wird der geplante Ausbaupfad für Biomasseanlagen deutlich angehoben. Im Referentenentwurf entsprach der Ausbaupfad noch dem niedrigeren Wert im EEG 2014.2 Bei den weiteren erneuerbaren Energien gibt es gegenüber den Ausbaupfaden nach dem EEG 2014 keine signifikanten Änderungen (vgl. § 4 EEG 2017):
- Windenergie an Land: In den Jahren 2017-2019 je 2.800 MW pro Jahr, ab 2020 je 2.900 MW pro Jahr (unter dem EEG 2014: 2.500 MW „netto“)
- Windenergie auf See: Steigerung der installierten Leistung auf insgesamt 6.500 MW im Jahr 2020 und 15.000 MW im Jahr 2030 (keine Änderung gegenüber dem EEG 2014),
- Solaranlagen: 2.500 MW pro Jahr (ebenfalls keine Änderung),
- Biomasseanlagen: In den Jahren 2017-2019 je 150 MW pro Jahr, in den Jahren 2020-2022 je 200 MW pro Jahr (deutliche Anhebung gegenüber dem EEG 2014 und dem Referentenentwurf).
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III. Änderungen an den Vergütungsbestimmungen für alle Anlagen
Die Förderdauer beträgt nach dem EEG 2017 nur noch 20 Jahre (§ 25 EEG 2017). Diese neue Regelung weicht von der gegenwärtig geltenden Förderdauer ab, wonach die Vergütung für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt wird („20+1 Jahre“, § 22 EEG 2014). Im Referentenentwurf umfasste die Förderdauer zumindest für Anlagen, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, im Ergebnis wie im EEG 2014 weiterhin über die Förderdauer von 20 Jahren hinaus auch noch den Zeitraum zwischen Inbetriebnahmetag und Jahresende (vgl. § 25 Satz 2 des Referentenentwurfs zum EEG). Diese Regelung wurde allerdings nicht aus dem Referentenentwurf in die letztlich beschlossene Gesetzesfassung übernommen. …