Regulierung - die Kostenprüfung für Gasversorgungsnetze und die möglichen Änderungen der Anreizregulierungsverordnung
- von StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Jürgen Dobler und WP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Deuerlein, Nürnberg -- *
Für Betreiber von Gasversorgungsnetzen stehen die wertbestimmenden Wochen für die dritte Regulierungsperiode bevor. So hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus am 22.04.2016 beschlossen. Im Vergleich zu den bisherigen Kostenprüfungen haben sowohl die formalen als auch inhaltlichen Anforderungen noch einmal deutlich zugenommen. So stellt vor allem der geforderte Nachweis des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens in Form einer monatsgenauen Cash-Flow-Rechnung die Netzbetreiber vor eine erhebliche Herausforderung. Neben den nunmehr bekannten Bestimmungen zur Kostenprüfung zeichnet sich zudem eine Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ab. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 19.04.2016 den Referentenentwurf zur ARegV-Novelle vorgelegt. Dieser vermochte - vor allem mit dem Element des Kapitalkostenabgleichs - durchaus zu überraschen. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der folgende Aufsatz zunächst die Anforderungen für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Rahmen der Kostenprüfung und beschreibt im zweiten Teil die wesentlichen Änderungen der ARegV-Novelle.
Teil 1 - Kostenprüfung für Betreiber von Gasversorgungsnetzen
a) Formale Anforderungen
Die vorzulegenden Unterlagen umfassen drei Teile: Erhebungsbogen, Saldenliste mit Zuordnung der Kostenarten und Bericht.1 Diese haben die Netzbetreiber bis zum 01.07.2016 vollständig bei der BNetzA einzureichen; für Netzbetreiber die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) gestellt haben, wurde der 01.09.2016 als Abgabetermin bestimmt. Die Daten sind (bis auf den Erhebungsbogen und die Saldenliste) sowohl in elektronischer als auch schriftlicher Form einzureichen.2
Um die Überprüfung der Bestimmungen nach §§ 4 Abs. 5 und 5a GasNEV zu ermöglichen, sind die Netzbetreiber verpflichtet, für überlassene Betriebsmittel (Pacht) bzw. für erbrachte Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen einen sogenannten Verpächter- bzw. Dienstleisterbogen einzureichen. …
Teil 2 - Referentenentwurf zur ARegV-Novelle
Sofern nun die Kostenprüfung das Ausgangsniveau für die dritte Regulierungsperiode bestimmt hat, kommen die weiteren Regelungen zur Ableitung der Erlösobergrenze im Rahmen der ARegV zur Anwendung. Hierzu wurde die seit 2009 geltende ARegV von der BNetzA in einem umfangreichen Evaluierungsbericht auf ihre Wirkungsweise hin untersucht,
um vor allem auch festzustellen, ob seit Einführung des Anreizregulierungsregimes Investitionshemmnisse erkennbar sind.3 Die Befunde bildeten die Grundlage für Vorschläge zur Weiterentwicklung der ARegV,4 die im »politischen Prozess« zunächst in einem Eckpunktepapier des BMWi5 (zu Teilen) aufgenommen wurden. Seit April 2016 liegt nun der Referentenentwurf zur ARegV-Novelle vor, der doch deutlich vom Eckpunktepapier abweicht.6
* Die Autoren sind bei Rödl & Partner in Nürnberg im Geschäftsbereich Energiewirtschaft tätig.
1 Abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK9-GZ/2015/2015_0001bis0999/2015_600bis699/BK9-15-0605/Download%2022.04.2016/BK9-15-605_Textbaustein_Anlagen.html .
2 BK9-15-605-1, Seite 2. Die elektronische Übermittlung soll über das Energiedatenportal der BNetzA vorgenommen werden.
3 Bundesnetzagentur, Evaluierungsbericht nach § 33 Anreizregulierungsverordnung, vom 21.01.2015, Seite 172 ff.
4 Bundesnetzagentur, Evaluierungsbericht nach § 33 Anreizregulierungsverordnung, vom 21.01.2015, Seite 419 ff..
5 Eckpunktepapier des BMWi für die geplante Novellierung der Anreizregulierungsverordnung vom 16.03.2015.
6 Siehe Fn. 2. Entwurf einer »Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung« vom 19.04.2016. Im Folgenden »Referentenentwurf zur ARegV-Novelle«.