Ausschreibung von Förderberechtigungen für Erneuerbare-Energie-Anlagen nach dem geplanten EEG 2016
- von Prof. Dr. Jochen Mohr, Dresden- *
§ 2 Abs. 5 EEG 2014 sieht vor, dass der in § 19 Abs. 1 EEG 2014 normierte Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien bis spätestens zum Jahr 2017 durch wettbewerbliche Ausschreibungen zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im April 2016 einen Referentenentwurf für ein neues EEG 2016 veröffentlicht, der die Ausschreibung von Förderberechtigungen für alle (wettbewerbsfähigen) erneuerbaren Energietechnologien vorschreibt. Hiernach haben künftig nur solche Anlagenbetreiber einen Förderanspruch, die einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung erhalten und die Anlage danach auch tatsächlich errichtet haben. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Systematik des Ausschreibungsdesigns auf Grundlage des vorliegenden Referentenentwurfs unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen sowie der auktions- und rechtstheoretischen Hintergründe, die den Gesetzentwurf maßgeblich beeinflusst haben. Er knüpft damit an Überlegungen an, die der Verfasser zur Solar-Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) angestellt hat.
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2. Anspruchsgrundlage
Die zentrale Anspruchsgrundlage ergibt sich auch künftig aus § 19 EEG-E 2016.52 Nach dessen Absatz 1 haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den dort erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Marktprämie nach § 20 EEG-E 2016 (Nr. 1) oder ausnahmsweise auf eine Einspeisevergütung nach § 21 EEG-E 2016 (Nr. 2). Gemäß § 22 EEG-E 2016 besteht ein derartiger Zahlungsanspruch grundsätzlich nur bei einer erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung.1 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEGE 2016 ermittelt die BNetzA die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt nach den §§ 28 bis 39c EEG-E 2016. Mit Blick auf die parallel greifende Pflicht zur Direktvermarktung beziehen sich die Gebote auf den »anzulegenden Wert« für den erzeugten EE-Strom2 sowie auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge).3 Für Strom aus den von der Ausschreibungspflicht erfassten Anlagen besteht der Zahlungsanspruch gem. § 22 Abs. 1 S. 2 EEG-E 2016 grundsätzlich nur, solange und soweit ein von der BNetzA nach § 32 EEG-E 2016 erteilter Zuschlag für die jeweilige Anlage (Nr. 1) und im Fall einer Solaranlage zudem eine von der BNetzA ausgestellte Förderberechtigung nach § 38 EEG-E 2016 für die Solaranlage wirksam sind (Nr. 2).4 Die Förderberechtigung wird sprachlich an das Vokabular des EEG 2016 angepasst, weshalb sie nunmehr Zahlungsberechtigung heißt.5 Die Anspruchsgrundlage für Windenergieanlagen auf See folgt aus § 14 WindSeeG-E. Hiernach haben Betreiber von Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG-E 2016 nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der BNetzA nach §§ 23, 34 WindSeeG erteilter Zuschlag wirksam ist (soweit der Entwurf auf § 33 WindSeeG verweist, handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen). …
* Prof. Dr. Jochen Mohr ist Direktor des Instituts für Kartellrecht, Energierecht und Telekommunikationsrecht an der TU Dresden sowie Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Energierecht und Arbeitsrecht ebenda. Er dankt Herrn Ass. iur. Lev Lexow für seine Unterstützung.
1 Begründung zum Ref-E EEG 2016 (Fn. 1), S. 163.
2 Vgl. § 3 Nr. 3 EEG-E 2016.
3 Vgl. § 3 Nr. 24 EEG-E 2016.
4 Siehe bislang bereits § 55 Abs. 2 S. 1 EEG 2014 i. V. mit § 21 FFAV; BerlKommEnR/Mohr (Fn. 1), § 55 EEG 2014 Rn. 15 f.
5 Begründung zum Ref-E EEG 2016 (Fn. 1), S. 190.