Titel: Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form
Behörde / Gericht:
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Datum: 05.10.2015
Aktenzeichen: S 2137 – 106 – St 221/St 222
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Handelsrecht,
Jahresabschluss
Dokumentennummer:
16003837
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2016, Seite 150
Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form
- OFD Niedersachsen, Verfügung vom 05.10.2015 - S 2137 - 106 - St 221/St 222 -
I. Rückstellung dem Grunde nach
Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB, § 147 AO sowie Einzelsteuergesetze) besteht (BFH-Urteil vom 19.August 2002, BStBl 2003 II S. 131). Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz.
Bei der Bildung dieser…