Titel: Stromentnahme gemäß 9b StromStG stellt Realakt des eigentlichen Stromverwenders dar
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 08.07.2015
Aktenzeichen: 4 K 185/14 VSt
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Stromsteuer
Dokumentennummer:
16003804
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2016, Seite 121
Stromentnahme gemäß 9b StromStG stellt Realakt des eigentlichen Stromverwenders dar
- FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 - 4 K 185/14 VSt -
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Vergütung der Stromsteuer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG für den Strom versagt, den die Klägerin ihren Ausstellern in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten und nicht steuerbefreiten Strom, den ein Unternehmen des…