Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 - ein Überblick
- von Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel, Berlin- *
In seiner inzwischen fünfzehnjährigen Geschichte hat das KWKG bereits mehrere größere und kleinere Reformen erfahren. Die aktuelle KWKG-Novelle gehört zu den größeren, da sie nicht nur zu einer Verdoppelung des Fördervolumens führt, sondern auch die KWK-Ausbauziele für die Jahre 2020 und 2025 neu definiert, den Ausstieg aus der Förderung kohlebasierter KWK-Anlagen einleitet sowie die Lastenverteilung im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs (KWK-Umlage) auf eine breitere Grundlage stellt. Zudem hat der Gesetzgeber das KWKG 2016 auch in rechtsförmlicher Hinsicht tiefgreifend verändert. Das KWKG 2016 setzt sich von seinen Vorgängern durch eine klarere Struktur und Gesetzessprache positiv ab, wenngleich auch das KWKG 2016 noch eine Vielzahl von Auslegungsfragen bereithält.
(…)
1.2 Besondere Fördervoraussetzungen
Besondere Fördervoraussetzung ist, dass eine neue, modernisierte oder nachgerüstete
KWK-Anlage vorliegt. Nach dem bisherigen KWKG waren neue KWK-Anlagen solche "mit fabrikneuen Hauptbestandteilen". Nach der neuen Begriffsdefinition in § 2 Nr. 25 KWKG wird nun auf KWK-Anlagen "mit fabrikneuen Anlagenteilen" abgestellt, wobei "Anlagenteile" nach § 2 Nr. 2 KWKG als die betriebsnotwendigen Komponenten der Anlage definiert sind. Modernisierte KWK-Anlagen liegen nach § 2 Nr. 18 KWKG wie nach bisherigem Recht nur vor, wenn wesentliche, für die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert wurden und die Modernisierungskosten mindestens 25 % der Kosten des Neubaus einer vergleichbaren KWK-Anlage betragen haben. Hinzu tritt jedoch noch das Erfordernis, dass die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt muss.1 Nach der Gesetzesbegründung kann die Effizienzsteigerung etwa eine Primärenergieeinsparung, eine Wirkungsgraderhöhung oder eine Erhöhung der elektrischen oder der thermische Leistung betreffen.2 Während eine nachgerüstete KWK-Anlage bislang bereits anerkannt wurde, wenn ungekoppelte Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen um Komponenten zur Strom- bzw. Wärmeerzeugung ergänzt wurden, ist gemäß § 2 Nr. 19 KWKG nun erforderlich, dass fabrikneue Anlagenteile ergänzt werden und die Nachrüstungskosten mindestens 10 % der Kosten des Neubaus einer vergleichbaren KWK-Anlage betragen haben.
1.3 Einschränkungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird
Für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird, etwa weil der Anlagenbetreiber ihn selbst verbraucht oder ein Contractor ihn an seinen Kunden außerhalb des Netzes verkauft, besteht ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag - trotz Erfüllung der o.g. allgemeinen und besonderen Fördervoraussetzungen - gemäß § 6 Abs. 4 KWKG nur in folgenden Konstellationen: