Aktuelle Entwicklungen im Umwandlungssteuerrecht und bei der Besteuerung von Personengesellschaften
- von RA/StB Jürgen Funke und RAin Anna Stuch, LL.M, Düsseldorf-*
In der jüngsten Zeit haben sich wegen teils noch geplanter gesetzlicher Neuregelungen und Rechtsprechung der Finanzgerichte einige bedeutsame Entwicklungen im Bereich des Umwandlungssteuerrechts - so unter anderem durch das am 05.11.2015 verkündete Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I 2015, 1834) - sowie bei der Besteuerung von Personengesellschaften ergeben, die für die Praxis wichtig sind. Der nachfolgende Beitrag zeigt diese Entwicklungen in einem Überblick auf.
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1.1.2 Teilbetrieb im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags
Umwandlungsvorgänge wie eine Ausgliederung werden in der Praxis regelmäßig rückbezogen auf einen maximal acht Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister liegenden Stichtag (handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag), um handelsrechtliche Jahresabschlüsse für die Ausgliederung nutzen zu können. Dem folgt auch das Steuerrecht, wenn nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der steuerliche Übertragungsstichtag (z.B. 31.12.) liegt dann immer einen Tag vor dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag (01.01.).
Die Finanzverwaltung verlangt, dass der steuerliche Teilbetrieb bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen muss.1 Hieraus folgt für die Praxis zum einen, dass alle Voraussetzungen für einen Teilbetrieb nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag erfüllt sein müssen. Eine „Gestaltung“ des Teilbetriebes im Zeitraum zwischen steuerlichem Übertragungsstichtag und Fassung des Umwandlungsbeschlusses kommt damit nicht mehr in Betracht. …
1.1.3 Mitunternehmeranteil als Einbringungsgegenstand
Bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung2 zunächst danach zu unterscheiden, ob der Mitunternehmeranteil alleiniger Einbringungsgegenstand ist oder der Mitunternehmeranteil wesentliche Betriebsgrundlage eines einzubringenden Betriebes oder Teilbetriebes ist. In der zweiten Fallvariante liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich zwei getrennte Einbringungsvorgänge vor. Dies bedeutet, dass auch zwei neue Geschäftsanteile durch die aufnehmende Gesellschaft ausgegeben werden müssen (ein Geschäftsanteil für den eingebrachten Mitunternehmeranteil sowie ein Geschäftsanteil für den eingebrachten Betrieb bzw. Teilbetrieb). Dies ist bei der Abfassung des Ausgliederungsplans bzw. des Ausgliederungsvertrages unbedingt zu berücksichtigen.