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Titel: Kündigung von Auszubildenden: Teilweise keine 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung
Autor: Dr. Christoph Kistler
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 23.07.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 490/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 16003735 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2016, Seite 29

Kündigung von Auszubildenden: Teilweise keine 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung

- BAG, Urteil vom 23.07.2015 - 6 AZR 490/14 -

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die 3-Wochen- Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG auch in Bezug auf die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach § 111 ArbGG einzuhalten ist. Für den Fall, dass ein solcher Ausschuss besteht, hat es diese Frage verneint.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Annahmeverzugslohn. Die Klägerin war Auszubildende bei dem Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis sollte regulär am 30.06.2013 enden. Am 18.04.2013 kündigte der…

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