Titel: Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG; hier: Photovoltaikanlagen
Behörde / Gericht:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Datum: 16.09.2015
Aktenzeichen: S 2272.1.1-3/8 St32
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer:
15003698
ebenso Versorgungswirtschaft 12/2015, Seite 367
Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG; hier: Photovoltaikanlagen
- Bay. Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.09.2015 - S 2272.1.1-3/8 St32 -
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15% einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden…