Titel: Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV begründet bei Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist keinen Verzug des Verbrauchers
Behörde / Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
Datum: 03.03.2015
Aktenzeichen: 3 U 46/14
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Rechtsstand:
rechtskräftig
Dokumentennummer:
15003670
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2015, Seite 339
Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV begründet bei Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist keinen Verzug des Verbrauchers
- OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14 -* rechtskräftig
Leitsätze des Gerichts:
- Nach den gängigen Stromversorgungsbedingungen ist grundsätzlich jährlich abzurechnen. Kürzere Abrechnungszeiträume sind nur in den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
- Zahlungsverzug des Verbrauchers tritt nicht schon mit Ablauf der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. § 17 StromGVV gewährt dem Stromversorger kein einseitiges Recht zur kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es bedarf deshalb grundsätzlich noch der nach…