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Titel: Festlegung der BNetzA zu den Voraussetzungen und Berechnung hinsichtlich individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht zu beanstanden
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 15.07.2015
Aktenzeichen: VI - 3 Kart 83/14 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003637 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2015, Seite 305

Festlegung der BNetzA zu den Voraussetzungen und Berechnung hinsichtlich individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht zu beanstanden

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - VI- 3 Kart 83/14 (V) -*

Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) zu Recht festgelegt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufmännisch-bilanziell…
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