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Titel: EEG 2014 – Quo vadis?
Datum: 01.09.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 15003601 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2015, Seite 271

EEG 2014 – Quo vadis?

- von Rechtsanwältin Heike Viole und Rechtsanwalt Lukas Kostrach, München/Nürnberg -*

Nach der Novelle bedeutet beim EEG häufig auch vor der Novelle. Während das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 31.07.2015 in Berlin bereits Vorschläge für die künftige Förderung der erneuerbaren Energien gemacht, und mithin den Weg für das EEG 2016 geebnet hat, bleibt fernab der Hauptstadt Zeit, eine Zwischenbilanz bezüglich des EEG 2014 zu ziehen. Der folgende Beitrag gibt aus praktischer Sicht einen kurzen Überblick über ausgewählte Regelungen des EEG 2014.

(…)

3. Änderungsgesetze zum EEG 2014

Das letztjährige galoppierende und zugleich umfangreiche Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 hat im Gesetzestext seine Spuren hinterlassen. In den vergangenen 12 Monaten hat der Gesetzgeber bereits drei Mal in Form von Änderungsgesetzen bezüglich des EEG 2014 intervenieren müssen, um Unklarheiten sowie Widersprüche zu beseitigen.

4. Erneuerbaren Energien

a) Windkraft

Das zweite Änderungsgesetz zum EEG 2014, welches am 03.07.2015 in Kraft getreten ist, kam insbesondere manchen Windenergieanlagenbetreibern zu Hilfe. Seit einigen Wochen können Windenergieanlagenbetreiber, welche Strommengen aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung messen und sowohl für einen Teil der Anlagen die garantierte Einspeisevergütung vereinnahmen und für den anderen Teil die Marktprämie erhalten wollen, aufatmen. Ein Widerspruch im Rahmen des EEG 2014 führte bis dato zu einer großen Unsicherheit und teilweise sogar auch zu einer Sanktionierung gemischt abgerechneter Windparks, da manche Netzbetreiber aufgrund unklarer Rechtslage nur den durchschnittlichen Monatsmarktwert für entsprechende Strommengen vergütet haben. Mit der Abschaffung des Widerspruchs durch Entfallen der entsprechenden Sanktionsregelung kann nunmehr bei gemeinsamer Messeinrichtung die Aufteilung der Strommengen durch den Netzbetreiber anhand der gemessenen Lastgänge zu verschiedenen Prozentsätzen auf die einzelnen virtuellen Zählpunkte (maßgeblich sind jeweils die Referenzerträge der jeweiligen Anlage) erfolgen.

Im Übrigen entspricht die Fördersystematik für Windenergieanlagen dem Grunde nach der Fassung des EEG 2012. Dies bedeutet, dass die Vergütung von der Anzahl zugebauter Neuanlagen abhängt. In den ersten sechs Monaten dieses Jahres ist der Bau von Windrädern im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Im zweiten Halbjahr des Jahres 2015 wird aber mit einem stärkeren Zubau gerechnet, da ab 2016 die Förderung wegen Eingreifen von Degressionsvorschriften sinkt. …

* Heike Viole ist als Rechtsanwältin in München und Lukas Kostrach als Rechtsanwalt in Nürnberg, jeweils im Bereich des Energierechts bei Rödl & Partner tätig.

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