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Titel: Anmerkung: Mahnkostenpauschale von brutto Euro 5,00 ist unzulässig
Behörde / Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Datum: 18.12.2012
Aktenzeichen: 6 O 281/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003583 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2015, Seite 244

Anmerkung: Mahnkostenpauschale von brutto Euro 5,00 ist unzulässig

- LG Frankenthal, Urteil vom 18.12.2012 - 6 O 281/12 -*

- rkr., Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 160/14 -

Anmerkung:

1. Gegenstand des Verbandsprozesses waren die folgenden Klauseln eines (ersichtlich nicht entflochtenen) Grundversorgers in dessen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV:

»[…]Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

Die Kosten können auch…

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