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Titel: Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer
Datum: 01.08.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Energiesteuer, EU-Recht, Stromsteuer
Dokumentennummer: 15003576 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2015, Seite 229

Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer

- von RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann, Düsseldorf -*

Innerhalb der aktuellen Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer beschäftigt sich der Beitrag mit der Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sowie mit der Energieverwendung mit »zweierlei Verwendungsweck« (sog. »Dual Use«). Zum letztgenannten Thema ist ein neues BFH-Urteil ergangen, was die bisherige Rechtsprechung ändert. Zudem hat das Finanzgericht München ein Urteil zu Netz- und Umspannverlusten gesprochen, das wir näher beleuchten wollen. Außerdem soll auf angrenzende Themen wie die neue Verpflichtung zum Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (insbesondere für öffentliche Unternehmen) und Implikationen des Kreditwesengesetzes auf Anlagenpachtmodellen hingewiesen werden.

I. Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeuger

Anlagenbetreiber, die eine EEG-Einspeisevergütung erhalten oder im Wege der EEG-Direktvermarktung den Strom an Dritte verkaufen, sollen nach dem Willen des BMF keine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (mehr) geltend machen können.1 In der Praxis wird diese Auffassung von den Hauptzollämtern vielerorts sehr konsequent umgesetzt. Betroffene werden mit Verweis auf § 153 der Abgabenordnung (AO) und auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen zur Änderung ihrer bisherigen Veranlagung aufgefordert. Auch wenn eine Pflicht zur Änderung besteht, ist generell angeraten, dass Unternehmen, die ihre Veranlagungen entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung geändert haben, diese Veranlagungen »offenhalten«.

Im Zusammenhang mit der geänderten Auffassung der Verwaltung in Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wurde nun in einem weiteren Erlass vom 29. April 20152 die Frage aufgeworfen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Eigenerzeuger diese Steuerbefreiung gewährt werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG ist Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.

Das Schreiben des BMF vom 29. April 2015 verweist hier auf einen älteren Erlass vom 19. Juni 2002. In diesem wurde geregelt, dass Betreiber einer EEG- oder KWK-Anlage grundsätzlich keinen Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes leisten, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. des KWK-Zuschlags nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird. In diesen Fällen werden dem Betreiber der Anlage im Gegenzug vom Netzbetreiber die tatsächlich nicht eingespeisten Strommengen in Rechnung gestellt (kaufmännisch-bilanzieller Ausgleich). Nach Auffassung des BMF erfolgt hier durch den Netzbetreiber keine Leistung von Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes. Dies gelte auch, wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. …

* Die Autoren RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann sind bei PwC AG tätig.

1 Vgl. BMF, Schreiben vom 23.03.2015 - III B 6 - V 4250/05/10003, VersorgW 2015, 149 = VW-DokNr. 15003481.

2 III B 6 - V 4250/05/10003 = VW-DokNr. 15003342.

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