Titel: Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V) –
Autor:
RA Michael Brändle
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 05.11.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 90/13 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
15003545
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 211
Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V) –
Leitsätze des Gerichts:
- § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinaus - gehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.
- Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der…