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Titel: Die bei langjährigen Energielieferungsverträgen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beanstandete Preiserhöhung tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.04.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 59/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003542 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 208

Die bei langjährigen Energielieferungsverträgen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beanstandete Preiserhöhung tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises

Anmerkung:

1. Die Klägerin bezieht als Sonderkunde für ihren Haushalt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, seit 1996 leitungsgebundenes Erdgas. Der damals geltende anfängliche Arbeitspreis von 2,3 Cent/kWh wurde seither mehrmals einseitig erhöht, wobei sich die Beklagte auf eine unstreitig unwirksame Preisanpassungsklausel stützte. Einer dieser Erhöhungen widersprach die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 07.01.2005. Mit ihrer Klage forderte sie gezahlte Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 17.10.2009 bis 31.08.2011 zurück, wobei sie für die…

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