Titel: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
15003529
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 176
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
- BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13 -*
Leitsätze:
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. (Leitsatz des Gerichts)
- Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur…