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Titel: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003529 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 176

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört

- BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13 -*

Leitsätze:

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. (Leitsatz des Gerichts)
  2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur…
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