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Titel: Vorzeitige Verlängerung von Wasserkonzessionen?
Autor: RA Christopher Siebler, Rechtsanwältin Susanne Rachel Wellmann
Datum: 01.06.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Konzessionsabgaberecht, Vergaberecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 15003496 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 172

Vorzeitige Verlängerung von Wasserkonzessionen?

- von Rechtsanwalt Christopher Siebler und Rechtsanwältin Susanne Rachel Wellmann LL.M., Stuttgart / Düsseldorf -*

Nach langem politischem Ringen um die EU-Vergaberichtlinien, vor allem die neue EU-Konzessions-Vergabe-Richtlinie 2014/23/EU, sind diese am 17. April 2014 in Kraft getreten. Die Vergabepflicht für Wasserkonzessionen wurde nach hohem politischem Druck - insbesondere der deutschen Verbände - vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Dies ist in Art. 12 der EU-Konzessions-Vergabe-Richtlinie festgeschrieben. In Art. 51 der Richtlinie ist jedoch vorgesehen, dass die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausschlüsse nach Art. 12 auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft prüfen soll und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht erstatten muss. Welche Folgen sich aus der Beobachtung und dem Bericht ergeben, kann derzeit nicht abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund sollten laufende Wasserkonzessionsverträge darauf hin geprüft werden, ob eine Verlängerung auf Basis des derzeit geltenden Rechtes angezeigt ist.

1. Ausnahmen von der Konzessions-Vergabe

Die Konzessions-Vergabe-Richtlinie gilt nach Art. 12 nicht für Konzessionen betreffend die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser und die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. Die Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben zum Gegenstand haben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht. Sie gilt auch nicht für die Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Ob sich nach dem Bericht der Kommission im April 2019 über die Ausnahme der Wasser- und Abwasserkonzessionen eine Änderung, z.B. die Aufhebung der Ausnahme ergibt, kann derzeit nicht abgesehen werden.

2. Einzelverträge oder kombinierte Verträge

Um eventuelle Risiken hieraus zu vermeiden, sollten bestehende Konzessionsverträge daraufhin untersucht werden, ob und unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Verlängerung vereinbart werden kann.

In der Praxis sind Wasserkonzessionsverträge zum Teil singulär, zum Teil aber auch in Form kombinierter Verträge über die Wasser-, Strom-, Gas- oder Fernwärmeversorgung abgeschlossen worden. Bei den Überlegungen über eine vorzeitige Verlängerung ist zwischen den verschiedenen Formen der Konzessionsverträge zu unterscheiden.

* Rechtsanwälte PwC Legal AG, Stuttgart, Düsseldorf.

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