LG Bochum: Angabe von Telefon, Fax und E-Mail in der Widerrufsbelehrung
Mit Urteil vom 06.08.2014 (13 O 102/14) hat das LG Bochum im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung auch Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers anzugeben seien. Nach der seit 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist im Gestaltungshinweis zu Ziffer 2 wie folgt erläutert »fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein«. Zwar muss die Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet werden, dies entbindet jedoch nicht von der Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, so das LG Bochum, werde aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, eine Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher nach Auffassung des LG Bochum auch die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung, sofern diese verfügbar sind.
RA Michael Brändle, Freiburg