Kein Anspruch auf Einsicht in Aufsichtsratsunterlagen öffentlicher Unternehmen
- von Rechtsanwalt Dr. Michael Bormann, Düsseldorf -*
Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 hat das OVG Berlin-Brandenburg1 die Entscheidung der Vorinstanz2 bestätigt. Dies ist zu begrüßen, ist doch die Vertraulichkeit der Informationen, die dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung gewährt werden, von extrem hoher Bedeutung. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass das OVG ebenso wie das VG das Primat des Gesellschaftsrechtes nicht nur formal, sondern auch faktisch anerkannt hat. Dies bedarf insofern der besonderen Erwähnung, da Verwaltungsgerichte (einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts) in der Vergangenheit häufiger das Gesellschaftsrecht und seinen Vorrang zwar formal anerkannt, in ihrer Entscheidung aber weitgehend unberücksichtigt gelassen haben.
I. Eckpunkte der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg
Den drei Leitsätzen der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen:
Ausgangspunkt ist, dass es sich bei den Unterlagen eines öffentlichen Unternehmens, die der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Beteiligungsverwaltung vorgelegt werden, um Unterlagen handelt, zu denen ein Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen besteht. In der Praxis dürfte gerade in Bezug auf derartige Unterlagen ein praktisches Interesse daran bestehen, einen Informationszugang zu bekommen.
Allerdings besteht in Bezug auf diese Unterlagen regelmäßig kein Anspruch auf Informationszugang, da „die Information einer durch Rechtsvorschrift […] zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht […] unterliegt“, § 3 Nr. 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Vorliegend ergibt sich die Vertraulichkeitsverpflichtung aus §§ 93, 109, 116 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Drittelbeteiligungsgesetz. Dabei besteht kein Zweifel, dass die Vertraulichkeit bei Aktiengesellschaften sowie GmbH’s, die dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, nicht der Disposition des Satzungsgebers unterliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich um ein Unternehmen in der Hand von Gebietskörperschaften handelt.
* Dr. Michael Bormann ist Rechtsanwalt und Partner bei Simmons & Simmons in Düsseldorf.
1 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 - OVG 12 B 21.13, VW-DokNr. 15003312, Leitsätze in diesen Heft, VersorgW 2015, 179.
2 VG Berlin, Urt. v. 13.11.2013 - 2 K 41.13 - siehe hierzu auch Bormann, jurisPR-HaGesR 5/2014 Anm. 2.