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Titel: Anmerkung: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003508 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 176

Anmerkung: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört

- BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13 -*

Anmerkung:

I. Die Klägerin ist eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von einer gewerblich tätigen Verwalterin in der Rechtsform der GmbH vertreten. Die Verwalterin hat unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen »Rahmenvertrag« über die Belieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen, welcher den an den Preis für…

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