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Titel: Seit 14.03.2015 geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft
Datum: 14.03.2015
Gesetz: SysStabV
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 15003308

Seit 14.03.2015 geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft

Nach der Umrüstung der PV-Anlagen (50,2-Hertz-Problematik) besteht aufgrund der am 14.03.2015 in Kraft getretenen Änderung der Systemstabilitätsverordnung Handlungsbedarf auch bei Windenergie-, Biomasse-, KWK- und kleinen Wasserkraftanlagen. Bei diesen Anlagen ist besonders problematisch, dass sie sich bei Absinken der Frequenz auf einen Wert von 49,5 Hertz zeitgleich vom Netz trennen und zwar mit einer installierten Leistung von insgesamt 27 GW. Um dieses "49,5-Hertz-Problem" zu lösen, müssen die betroffenen Anlagen so nachgerüstet werden, dass sie auch bei stärkeren Schwankungen im Netz weiterhin Strom erzeugen. Die Änderung hat die Nachrüstung dieser Anlagen zum Ziel.

Durch die Kostenerstattungsregel und die administrativen Kosten der Netzbetreiber erwartet der Gesetzgeber, dass von den veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 100 Mio. Euro etwa zwei Drittel bei den Betreibern der Anlagen selbst anfallen werden und etwa ein Drittel von den Betreibern der Übertragungsnetze erstattet und auf die Netzentgelte umgelegt werden kann. Die Änderungsverordnung sieht zudem vor, dass die Nachrüstung betreffender Anlagen durch den Anlagenbetreiber selbst zu organisieren ist. Die Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, müssen die Anlagenbetreiber unter Verweis auf die SysStabV schriftlich zur Nachrüstung auffordern. Informationen zum Nachrüstungsprozess finden sich unter www.bmwi.de/go/faq-systemstabilitaetsverordnung, www.bdew.de/49-5Hz und www.vku.de/49-5Hz. Für die Nachrüstungsaufforderung durch die Netzbetreiber stellen das BMWi und die BNetzA ein gemeinsames Begleitschreiben an die betroffenen Anlagenbetreiber zur Verfügung, in dem u.a. auf die hohe Bedeutung dieses Nachrüstungsverfahrens für die Versorgungssicherheit hingewiesen wird.

Innerhalb der letzten Dekade hat die Einspeisung dezentraler Erzeugungsanlagen stark zugenommen. Dezentrale Erzeugungsanlagen können eine Systemgefährdung für das Stromnetz darstellen. Eine akute Gefährdung würde zum Beispiel durch eine großräumige Störung im europäischen Verbundnetz entstehen, falls die Netzfrequenz stark von 50,0 Hz abweicht (z. B. über 50,2 Hz oder unter 49,5 Hz). In einem solchen Fall würde durch eine automatische (frequenzabhängige) Abschaltung dieser dezentralen Anlagen unter bestimmten Bedingungen die Frequenz im Stromnetz schlagartig sinken und könnte nicht mehr durch Gegenmaßnahmen der Netzbetreiber aufgefangen werden.

Bis 2011 waren PV-Anlagen mit einer "Sicherung" ausgestattet, die eine automatische Abschaltung der Anlage bei einer Überfrequenz im Stromnetz von 50,2 Hertz vorsieht. Um dieses "50,2-Hertz-Problem" zu lösen, hat die Bundesregierung die Systemstabilitätsverordnung erlassen, die am 26. Juni 2012 in Kraft trat. Die Verordnung verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dazu, eine Nachrüstung der Frequenzeinstellungen durchzuführen. Die notwendigen Kosten tragen die Netzbetreiber.

Andres als im Fall der Photovoltaik-Nachrüstung müssen Anlagenbetreiber die Nachrüstung selbst durchführen. Die einmaligen Kosten der Nachrüstung können je nach Anlagengröße und Anlagentyp sehr unterschiedlich ausfallen. Schätzungen zufolge liegen sie durchschnittlich bei zwischen 100 und 5.500 Euro pro Anlage. Bei rund 21.000 Anlagen sind damit Gesamtkosten von etwa 100 Millionen Euro zu erwarten. Die Kosten für die Nachrüstung tragen die Anlagenbetreiber bis zur Höhe von 7,50 Euro pro Kilowatt selbst. Sollten die Kosten diesen Betrag übersteigen - zum Beispiel aufgrund von aufwendigen Recherchearbeiten -, werden 75 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten von den Betreibern der Übertragungsnetze erstattet und können auf die Netzentgelte umgelegt werden.

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