Energieaudits
- von StBin Dipl.-Kfm. Ingrid Fischer, München -
Am 6. März 2015 hat der Bundesrat die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderer Energieeffizienzmaßnahmen (Energiedienstleistungsgesetz oder EDL-G)1 gebilligt2. Wesentlicher Kern des Änderungsgesetzes ist die Verpflichtung bestimmter Unternehmen zu periodischen Energieaudits. Wer ist ab wann betroffen? Der Beitrag gibt einen Überblick.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits ergibt sich aus dem neu eingefügten § 1 Nr. 4 EDL-G sowie dem neu gefassten § 8 EDL-G.
1. Betroffener Unternehmenskreis
Nach § 1 Nr. 4 EDL-G findet das Gesetz auf Unternehmen Anwendung, die nicht Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMU-Definition der EU3 sind („Nicht-KMU“).
Es muss also ein Unternehmen vorliegen. Als Unternehmen gilt, unabhängig von der Rechtsform, jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Beispielhaft werden „Selbständige, Familienbetriebe, Personengesellschaften und Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen“, genannt.
Ein „Nicht-KMU“ muss außerdem bestimmte Größenkriterien erreichen. Die in der EU-Definition bestimmten Schwellenwerte für Mitarbeiterzahl sowie Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind nicht identisch mit den in § 267 HGB festgelegten Schwellenwerten für Kapitalgesellschaften. Als KMU gelten nach der EU-Definition Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sowie entweder mit einem Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme unter 43 Mio. Euro. Als nach dem Gesetz angesprochene „Nicht-KMU“ gelten somit Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sowie entweder einem Jahresumsatz ab 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme ab 43 Mio. Euro. …
Aber: Nur bei den sog. „eigenständigen Unternehmen“ werden die Größenkriterien des Unternehmens unmittelbar angewendet. …