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Titel: Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 09.01.2015
Aktenzeichen: IV C 2 – S 2706-a/13/10001
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer, Umwandlungsteuer
Dokumentennummer: 15003446 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2015, Seite 117

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

- BMF, Schreiben vom 09.01.2015 - IV C 2 - S 2706-a/13/10001 -*

(Auszüge:)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:

B. Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG)

I. Persönlicher Anwendungsbereich

[5] Die Leistungen (Kapitalerträge) müssen von einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4…

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