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Titel: OLG Karlsruhe: Kein nachbarrechtlicher Anspruch auf Strom- und Wasserversorgung
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe (mit Außenstelle in Freiburg im Breisgau) (Baden-Württemberg)
Datum: 15.05.2014
Aktenzeichen: 12 U 170/13
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003288

OLG Karlsruhe: Kein nachbarrechtlicher Anspruch auf Strom- und Wasserversorgung

Mit Urteil vom 15.05.2014 (12 U 170/13) hatte das OLG Karlsruhe im einstweiligen Rechtsschutz über das Begehren eines Mieters von Gewerberäumlichkeiten gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Duldung der Wasser- und Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume über Leitungen auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten zu befinden. Die Verfügungsklägerin war für ihren Produktionsbetrieb (Produktion von Dönerkegeln) ohne Zweifel dringend und möglicherweise sogar existentiell auf eine funktionstüchtige Wasser- und Stromversorgung angewiesen. Die Frage war somit, ob es so etwas wie einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Duldung von Wasser- und Stromversorgungsleitungen gibt und ob dieser ggf. nicht nur dem Eigentümer sondern auch dem Mieter des auf die Versorgung angewiesenen Grundstücks zusteht. Das OLG hat alle möglicherweise in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen ausführlich geprüft und verworfen. Insbesondere verneint das OLG einen Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB. Die zur Nutzung eines Grundstücks erforderliche Belieferung mit Strom und Wasser ist nicht Bestandteil des Besitzes und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Besitzschutzes gem. §§ 858 ff. BGB sein, was der BGH im Verhältnis Vermieter-Mieter bei beendetem Mietverhältnis schon 2009 so entschieden hatte (BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 = DokNr. 15003282). Man könnte zwar darüber streiten, ob das auch im laufenden Mietverhältnis (und im Verhältnis vom

Letztverbraucher von Energie oder Wasser, sei er Eigentümer oder Mieter zum Versorger) gilt, jedoch erscheint das Argument des BGH, beim Besitzschutz ginge es um Abwehrrechte und nicht um Leistungsansprüche auch in diesen Fällen durchschlagend. Der Fall zeigt erneut, dass die wechselseitigen Pflichten zwischen Vermieter und Mieter in diesem Rechtsverhältnis geltend gemacht werden müssen und nicht einfach gegen Dritte gerichtet werden können. Für den umgekehrten Fall vgl. OLG Jena, Urteil vom 16.04.2014 - 2 U 569/13 = DokNr. 15003014 mit Anm. Brändle in Versorgungswirtschat 2015 (Heft 2), 50.

RA Michael Brändle, Freiburg

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