Titel: Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
Datum: 08.09.2014
Aktenzeichen: 13 U 71/14
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Technik
Dokumentennummer:
15003257
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 19
Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV
- OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 U 71/14 -
Leitsätze des Gerichts:
- Das Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV setzt nicht voraus, dass sich der Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum gegenüber dem Verbrauch in dem vorangegangenen Zeitraum verdoppelt hat. Ausreichend ist auch eine Verdoppelung in einem früheren Zeitraum gegenüber einem jeweils vorangehenden Zeitraum.
- Der Umstand, dass ein Messgerät nach einem Austausch nicht mehr für eine Nachprüfung zur Verfügung steht, schließt den Einwand aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2…