Titel: BNetzA hat zu extensives Verständnis der rechtskonformen „cooling-on/off“- Bestimmungen im EnWG für die 2. Führungsebene - Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 25.08.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 58/13 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
EU-Recht,
Verfassungsrecht
Rechtsstand:
Rechtsbeschwerde zugelassen
Dokumentennummer:
15003000
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 23
BNetzA hat zu extensives Verständnis der rechtskonformen „cooling-on/off“- Bestimmungen im EnWG für die 2. Führungsebene - Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - VI-3 Kart 58/13 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Die cooling-on/cooling-off-Bestimmungen in § 10c Abs. 6 EnWG für die zweite Führungsebene sind verfassungsgemäß und europarechtlich nicht zu beanstanden.
Der in § 10c Abs. 6 EnWG genannte Anwendungsbereich „für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich“ ist in einem engeren, „netzbezogenen“ Sinne auszulegen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.