Anwendungsfragen des § 6b EnWG im Zusammenhang mit den Fotojahren Gas 2015 und Strom 2016
-von WP/StB Uwe Deuerlein, StB Jürgen Dobler und RA Dr. Thomas Wolf, Nürnberg-1
Die Kostenprüfungen der Regulierungsbehörden für die letzten Fotojahre Strom und Gas laufen noch auf Hochtouren. Die Diskussionen über die Ansetzbarkeit von Aufwands- oder von Bilanzpositionen zur Ermittlung der ansetzbaren Kosten werden weiterhin intensiv geführt. Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 bereits die ersten Weichen für die Eigenkapitalverzinsung des Fotojahres Gas 2015 bildet, beschäftigen sich die Unternehmen nun wieder mehr mit Fragestellungen zum Thema Tätigkeitsabschluss bzw. Optimierung der Kostensituation und der Bilanzstrukturen. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit konnte zumindest der Schluss gezogen werden, dass Positionen außerhalb des Tätigkeitsabschlusses auf keinen Fall anerkannt werden konnten. Damit müssen in den Abschlüssen die grundsätzlichen Weichen für eine gute Ausgangsposition für die dritte Periode der Anreizregulierung geschaffen werden. Im folgenden Beitrag sollen die wesentlichen Fragestellungen zum Tätigkeitsabschluss dargestellt werden.
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Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass allgemeine Verwaltungstätigkeiten wie Holdingfunktionen, Buchhaltung und Personalverwaltung nicht allein deshalb zu energiespezifischen Dienstleistungen werden, da sie an Energieversorgungsunternehmen erbracht werden. Die Teilziffer 6 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung gemäß § 6b EnWG (IDW RS ÖFA 2) stellt dies entsprechend klar
Pflichten von energiespezifischen Dienstleistern
Innerhalb des § 6b EnWG sind zahlreiche Verpflichtungen hinsichtlich Anhangsangaben, Veröffentlichungspflichten und Informationspflichten geregelt. Der wesentliche Kernpunkt der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung besteht indes im Umfang der erforderlichen Kontentrennung.
§ 6b EnWG unterscheidet, ob ein Unternehmen Verteilungstätigkeiten (Netzbetrieb, Speicherung, LNG-Anlagen) ausübt oder ob sonstige Tätigkeiten außerhalb dieser Verteilungstätigkeiten ausgeübt werden. Die Tätigkeiten außerhalb der Verteilung können für den jeweiligen Bereich zusammengefasst werden. Alle übrigen Tätigkeiten, die nicht mit den Bereichen Strom und Gas in Verbindung stehen, können ebenfalls zusammengefasst werden.
Die einzelnen Wertschöpfungsstufen der Verteilung ergeben sich insoweit aus § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 EnWG, wobei die Definition des Verteilers bzw. dessen Aufgaben in § 3 Nr. 37 EnWG definiert sind. Die Aufgaben umfassen demnach „nur“ Tätigkeiten rund um die technische Aufgaben, nicht jedoch Dienstleistungen für die Verteilung.
1 Die Verfasser sind bei Rödl & Partner in Nürnberg tätig.