BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen sowie zur Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus
- von StB Prof. Dr. Joachim Eggers und StBin Christina Geisler, Dortmund/Hamburg -*
Zur Förderung der Marktintegration von erneuerbaren Energien wurde durch das EEG 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 das sog. Marktprämienmodell eingeführt.1 Zusätzlich wurde durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 der Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG abgeschafft. Nachdem das BMF bereits im Oktober 2013 eine Entwurfsfassung an die betroffenen Verbände übersandt hatte, erfolgte durch das BMF-Schreiben vom 19.9.2014 nunmehr die offizielle Darlegung der Verwaltungsauffassung zu den sich aus den Änderungen im EEG 2012 ergebenden umsatzsteuerlichen Fragen.2 Der UStAE wurde entsprechend angepasst.3 Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens zusammen und nimmt eine erste Bewertung vor. Das EEG wurde allerdings mittlerweile erneut geändert.4 Soweit im Folgenden Vorschriften des EEG zitiert werden, beziehen sich diese auf das EEG 2012.
I. Umsatzsteuerliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)
1. Lieferung an den Netzbetreiber
Sämtlicher aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom ist von den Netzbetreibern abzunehmen. Bei Photovoltaik-(PV-)Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. März 2012 (Neuanlagen) wird dabei nur der tatsächlich physisch oder kaufmännisch-bilanziell in das Netz eingespeiste Strom an den Netzbetreiber geliefert und nach EEG vergütet.
Diese Neuregelung mindert die EEG-Förderung des Anlagenbetreibers und beeinflusst die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Wurde bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012) durch die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung der dezentral verbrauchte Strom in die förderfähige Strommenge und in die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen einer Hin- und Rücklieferung einbezogen5, verringern sich für Neuanlagen EEG-Förderung und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Umsatzsteuerlich entfällt dementsprechend bei Neuanlagen die bisherige fiktive (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber.
2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers
* StB Prof. Dr. Eggers ist als Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Fachhochschule Dortmund und als Steuerberater tätig. StBin Christina Geisler ist in der Abteilung Tax Strategy der Vattenfall GmbH in Hamburg und als Steuerberaterin tätig.
1 BGBl. 2011 Teil I S. 1634.
2 BMF v. 19.09.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02, BStBl I 2014, S. 1287, VW-DokNr. 14002972.
3 Nachfolgend wird der UStAE bereits in der durch das vorliegende BMF-Schreiben aktualisierten Fassung zitiert.
4 Zum EEG 2014 vgl. Geipel/Dinter in Versorgungswirtschaft 2014, S. 201 ff., DokNr. 14002928.
5 A. 2.5 Abs. 6 S. 4 UStAE.