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Titel: Anmerkung: Grundversorgte Kunden müssen im Preisanpassungsschreiben über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung informiert werden
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 23.10.2014
Aktenzeichen: C-359/11 und C-400/11
Gesetz: AVBGasV, GasGVV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 14003188 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2014, Seite 332

Anmerkung: Grundversorgte Kunden müssen im Preisanpassungsschreiben über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung informiert werden

- EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - C-359/11 und C-400/11 -1

- Anmerkung von RA Michael Brändle, Freiburg -2

1. Gegenstand des Verfahrens war nachstehende Vorlagefrage des BGH, welche er im Vorlagebeschluss vom 18.05.2011 gestellt hatte3: »Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55[4] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushaltskunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche…

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