Titel: Konkludenter Vertragsschluss mit dem Hauseigentümer durch nur vorübergehende Entnahme von Strom und Gas für Renovierungsarbeiten
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.11.2013
Aktenzeichen: I-19 U 116/13 – rkr.
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
14003169
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 303
Konkludenter Vertragsschluss mit dem Hauseigentümer durch nur vorübergehende Entnahme von Strom und Gas für Renovierungsarbeiten
- OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 - I-19 U 116/13 - rkr.
Leitsatz des Gerichts:
Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und gering - fügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.
Sachverhalt:
I. Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügen…